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Beiträge anonymer Nutzer sind für den Betreiber einer social Community (soziales Netzwerk) gefährlich, denn der Betreiber haftet.
Dies ist auch für Betreiber von wie z.B. Twitter zutreffend.
Laut dem Urteil des OLG Dresden, veröffentlicht am Dienstag den 07.04.2015, mit Aktenzeichen (Az. 4 U 1296/14), ist für den/die Betreiber einer Community oder sozialen Netzwerkes die Haftung bei Einträgen, die von anonymen Nutzer getätigt werden die beleidigend, ehrenrührig oder geschäftsschädigend sind gegeben, ab dem Moment in dem sie von diesen konkreten Rechtsverstößen Kenntnis erhalten haben.
Das oben genannte Urteil ist auch für Provider zutreffend. Nach dem ein Provider Kenntnis von solchen rechtswidrigen Beträgen erhält, muss der Provider derartiges von der Seite nehmen, wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.
Generell gilt aber, Betroffene müssen direkt und konkret auf Rechtsverstöße in Community´s oder Webseiten hinweisen.
Bei dem vorliegenden Fall wurde ein Unternehmen von einem anonymen Nutzer in einem sozialen Netzwerk mehrfach scharf kritisiert. Das OLG Dresden folgte mit dieser Rechtsprechung der des Bundesgerichtshofs zu Informationsportalen, Netzwerken und Community´s. Gleichartige Entscheidungen eines OLG sind derzeit noch nicht vorhanden. Vom OLG Dresden wurde die Revision zu dem oben genannten Urteil zugelassen.